Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV regelt die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung für Bauten im Gewässerraum abschliessend. Dass ein Gewässer im fraglichen Abschnitt verbaut ist und die Aufwertungsmöglichkeiten beschränkt sind, genügt für sich allein nicht, um "dicht überbautes Gebiet" zu begründen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gewässerraum langfristig den Raumbedarf des Gewässers sicherstellen soll und dass er daher unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekten auszuscheiden bzw. freizuhalten sei.26