f) Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor, es müsse auch berücksichtigt werden, dass den Schutzzielen des Gewässerraums mit dem Kanderdamm bereits Rechnung getragen worden sei. Diese Hochwasserschutzmassnahme schliesse ihrerseits auf längere Sicht die anderen Ziele wie die Herstellung eines natürlichen Gewässerverlaufs bzw. die Erhaltung eines ökologisch wertvollen Raums an natürlichen Gewässern aus. Bei dieser Ausgangslage könne das Bauvorhaben die Anliegen des Gewässerschutzes bzw. des Gewässerraums nicht beeinträchtigen; es liege eine echte Ausnahmesituation vor.