Der Betrachtungsperimeter dürfe nicht zu eng gefasst werden. Bei kleineren Gemeinden sei in der Regel das Gemeindegebiet Planungsperimeter. Dabei soll der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzem liegen.24 Im Entscheid "Rüschlikon" präzisierte das Bundesgericht, dass der Blick nicht ausschliesslich auf die Bauparzelle und die unmittelbar angrenzenden Parzellen gerichtet werden dürfe. Vielmehr müsse eine Gesamtbetrachtung mit Blick auf die bestehende Baustruktur des Gemeindegebiets angestellt werden.25