möglich sein, Siedlungen zu verdichten und Baulücken zu schliessen. Dagegen besteht gemäss Bundesgericht in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Mit dem Begriff "dicht überbaut" habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine "weitgehende Überbauung" (wie in Art. 36 Abs. 3 RPG) nicht genüge. Weil es um Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes des Gewässerraums und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gehe, sei der Begriff "dicht überbaut" restriktiv auszulegen.23 Der Betrachtungsperimeter dürfe nicht zu eng gefasst werden.