d) Der Begriff des "dicht überbauten Gebietes" wird sowohl im Planungsrecht bei der Festlegung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 4 GschV, wie auch bei der Ausnahmeregelung zum Bauen im Gewässerraum verwendet (Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV). Er knüpft nicht an den raumplanungsrechtlichen Begriff des "weitgehend überbauten" Landes an (vgl. Art. 15 Bst. a und Art. 36 Abs. 3 RPG21), der auch in aArt. 4a Abs. 3 WBG verwendet wurde. Vielmehr handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der mit Blick auf die Thematik des Gewässerraums neu geschaffen wurde und der bundesweit einheitlich auszulegen ist.22