c) Das AGR hatte in seinem Amtsbericht im vorinstanzlichen Verfahren festgehalten, das Gebiet G.________ zwischen Kander und Eisbahntrassee sei bereits grösstenteils überbaut. Es handle sich um dicht überbautes Gebiet. Im Beschwerdeverfahren nahm das AGR seine Beurteilung zurück und führte aus, der Beurteilungsperimeter sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht korrekt festgelegt worden. Gegen Norden ergebe sich eine logische Abgrenzung auf der Parzelle Nr. H.________, da dort ein kleiner Wechsel im Bebauungsmuster gegeben sei. In östlicher Richtung sei die Kander, in südlicher Richtung die Kander und die Strasse und in westlicher Richtung seien die Bahngleise eine logische Abgrenzung.