zwischen der Kanderbrücke und dem Gebäude A.________weg 13 sei zu weniger als der Hälfte überbaut. Es gebe grosszügige Abstände zwischen den Häusern und Grünbereiche vor dem Kanderdamm. Nichts anderes ergebe sich, wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gemeindegebiet als Planungsperimeter betrachtet werde. Die Beschwerdegegnerinnen machen demgegenüber geltend, für die Beurteilung müsse die Bebauung auf beiden Flussufern berücksichtigt werden. In unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens befänden sich die Bahnlinie und der Bahnhof, eine Detailerschliessungsstrasse sowie die Eishalle.