f) Nach der Übergangsbestimmung der GSchV muss bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite entlang des Gewässers ein beidseitiger Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle eingehalten werden, bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite ist beidseitig ein Streifen von je 20 m einzuhalten (Abs. 2 Bst. a und b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV). Nach der Berechnung des OIK ist vorliegend beidseits der Kander ein Abstand von 18 m ab Mittelwasserlinie erforderlich.18 Das Bauvorhaben hält nur den kommunalen Abstand von 8 m zur Böschungskante des Kanderdamms ein.