Bei der Vorprüfung hielt der OIK I fest, Art. 13 E- GBR sei anzupassen. Der Raumbedarf der Fliessgewässer müsse nach den kantonalen Vorgaben gesichert werden. Er empfahl, den geschützten Uferbereich in der baurechtlichen Ordnung oder in Überbauungsordnungen festzulegen und bot dafür seine Zusammenarbeit an.16 Die Empfehlung des OIK floss jedoch nicht in den Vorprüfungsbericht des AGR ein; Art. 13 E-GBR enthielt keinen Genehmigungsvorbehalt.17 In der Folge wurde Art. 13 Abs. 2 E-GBR inhaltlich unverändert in das geltende Recht übernommen.