WBG festgelegt wurde. Aus den Akten der Ortsplanungsrevision von 2009/2011 ergibt sich Folgendes: Eine identische Bestimmung fand sich bereits in Art. 12 Abs. 2 des Baureglements von 1994.15 Es handelt sich somit um eine recht alte Abstandsregelung gegenüber Fliessgewässern. Die Pflicht, einen geschützten Uferbereich im Sinne von aArt. 4a WBG grundeigentümerverbindlich festzulegen, bestand demgegenüber erst ab September 2009. Anlässlich der Ortsplanungsrevision von 2009/2011 wurde die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 aGBR inhaltlich unverändert als Art. 13 Abs. 2 in den Entwurf des neuen GBR übernommen. Bei der Vorprüfung hielt der OIK I fest, Art. 13 E- GBR sei anzupassen.