14 Vortrag des Regierungsrates vom 16. Oktober 2013 zur Revision des WBG, S. 18 RA Nr. 110/2016/7 6 Übergangsbestimmungen nach GSchV zur Anwendung kämen. Demgegenüber berufen sich die Beschwerdegegnerinnen im Verfahren vor der BVE auf die kantonalen Übergangsbestimmungen des WBG. Es ist daher zu prüfen, ob die Gemeinde Kandersteg über eine gültige Festlegung des geschützten Uferbereichs verfügt.