4a WBG13). Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich der geschützte Uferbereich mit den Festlegungen nach der GSchV im Ergebnis mehr oder weniger deckt.14 Aus diesen Gründen sollen die bereits vorgenommenen Festlegungen nach kantonalem Recht bis zur Ausscheidung des Gewässerraums weiterhin gelten. Gemäss Art. T1-1 der Übergangsbestimmung des WBG betrifft dies grundeigentümerverbindliche Festlegungen, die nach dem 1. September 2009 durch das AGR genehmigt wurden sowie Festlegungen, die vor dem 1. September 2009 durch das AGR genehmigt wurden und materiell dem ab diesem Datum dem geltenden kantonalen Recht entsprechen.