c) Auch der Kanton Bern hat Übergangsbestimmungen erlassen. In Art. T1-1 WBG werden die kommunalen Festlegungen des geschützten Uferbereichs unter bestimmten Voraussetzungen solange als genügend erklärt, bis der bundesrechtliche Gewässerraum festgelegt ist. Hintergrund dieser Übergangsbestimmung ist, dass die bernischen Gemeinden seit dem 1. September 2009 verpflichtet waren, bei Fliessgewässern einen geschützten Uferbereich in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen grundeigentümerverbindlich festzulegen (aArt. 4a WBG13).