a) Das Bauvorhaben hält zur hinteren Böschungskante des Kanderdamms einen Abstand von 8 m ein.7 Es ist umstritten, ob die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum zu Recht erteilt hat. Vorab gilt es die Frage zu klären, ob das Bauvorhaben im Gewässerraum liegt. b) Seit dem 1. Januar 2011 verlangt das Bundesrecht die Festlegung eines Gewässerraums entlang von Fliessgewässern und Seen (Art. 36a GschG8). Dieser soll die 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 17 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)