c VRPG5) genügt ein praktischer Nutzen. Dieser kann darin bestehen, dass das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist.6 Ob im Falle eines Bauabschlags ein geändertes oder anderes Projekt bewilligungsfähig wäre, ist dabei nicht relevant. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bauen im Gewässerraum