c) Die Beschwerdegegnerinnen bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Auf dem Baugrundstück könne in jedem Fall ein mehrstöckiges Wohnhaus mit einer Zufahrt für Motorfahrzeuge erstellt werden, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens keinen praktischen Nutzen habe. Für das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG5) genügt ein praktischer Nutzen.