Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerinnen hielten mit Schlussbemerkungen vom 1. April 2016 bzw. 15. April 2016 an ihren Standpunkten fest. Das Regierungsstatthalteramt äusserte mit Eingabe vom 31. März 2016 sein Befremden, dass das AGR im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Beurteilung änderte. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen