3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. Februar 2016, ohne einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2016, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und