2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 14. Dezember 2015 und sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags. Sie macht insbesondere geltend, die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum sei zu Unrecht erteilt worden, da es sich nicht um ein dicht überbautes Gebiet handle. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin die Stellung des Bauvorhabens, mit der eine zweite Bautiefe geschaffen werde, sowie die Anordnung der Parkplätze zwischen den Wohnhäusern.