Der Anwalt macht schliesslich bei der Kostennote der Beschwerdeführenden 2 bis 11 einen Zuschlag von 50 % für die Wahrung bedeutender vermögensrechtlicher Interessen geltend. Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Dabei sind vermögensrechtliche Streitigkeiten solche um geldwerte Ansprüche und Verpflichtungen, wobei die finanziellen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen müssen. Streitigkeiten um die Erteilung von Polizeibewilligungen wie beispielsweise Baubewilligungen zählen nicht dazu.36 Ein Zuschlag im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PKV wird daher vorliegend nicht gewährt.