So nahm er im Namen beider Klientschaften am Augenschein teil und verfasste für diese im Rahmen der Schlussbemerkungen eine gemeinsame Stellungnahme. In Anbetracht dieser Ausführungen und der auch hier angezeigten Kürzung der Kostennote (vgl. oben) rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführenden 2 bis 11 und den Beschwerdeführenden 12 und 13 insgesamt ein Honorar von Fr. 9'000.00 zuzusprechen. Dieses ist sodann aufzuteilen, wobei den Beschwerdeführenden 2 bis 11 – da von Anfang an anwaltlich vertreten – drei Viertel dieses Betrags (Fr. 6'750.00) und den Beschwerdeführenden 12 und 13 ein Viertel (Fr. 2'250.00) zustehen.