Dieses Recht steht ihm nur hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 11 zu, welche von Beginn an durch ihn vertreten waren. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem sich sowohl die Beschwerdeführenden 1 bis 11 als auch die Beschwerdeführenden 12 und 13 durch denselben Anwalt vertreten liessen, entstand dem Rechtsvertreter durch das Doppelmandat kaum ein höherer Aufwand. So nahm er im Namen beider Klientschaften am Augenschein teil und verfasste für diese im Rahmen der Schlussbemerkungen eine gemeinsame Stellungnahme.