10 PKV ist zu diesem Honorar hinzuzurechnen. Die Kostennote der Anwälte des Beschwerdeführers 1 wird damit auf Fr. 9'419.10 (Honorar Fr. 9'300.00, Auslagen Fr. 119.10) gekürzt und ist in diesem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Anwalt der Beschwerdeführenden 2 bis 11 reichte eine Kostennote über Fr. 13'716.00 (Honorar Fr. 12'390.00, Auslagen Fr. 310.00, Mehrwertsteuer Fr. 1'016.00) ein. Für die Beschwerdeführenden 12 und 13, welche sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens durch denselben Anwalt vertreten liessen, reichte dieser eine Kostennote über Fr. 9'142.20 (Honorar Fr. 8'260.00, Auslagen Fr. 205.00, Mehrwertsteuer Fr. 677.20) ein.