Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 19'000'000.00 ist die Bedeutung der Streitsache als überdurchschnittlich einzustufen. Die Schwierigkeit des Prozesses wird schliesslich aufgrund der umstrittenen Rechtsfragen als knapp überdurchschnittlich gewertet. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 9'000.00 als angemessen. Der von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers 1 geltend gemachte Reisezuschlag von Fr. 300.00 für einen ganzen Tag nach Art. 10 PKV ist zu diesem Honorar hinzuzurechnen.