Vorliegend wurden drei Beschwerden eingereicht, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 11 und die Beschwerde der Beschwerdeführenden 12 und 13 bis auf den Antrag zur Rechtsverwahrung und zum Lastenausgleich identisch sind und daher hinsichtlich der Verfahrenskosten als eine Beschwerde zu behandeln sind. In Anwendung der erwähnten Bestimmungen werden die Pauschalen für die beiden Beschwerden auf je Fr. 3'000.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV).