b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV33). Vorliegend wurden drei Beschwerden eingereicht, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 11 und die Beschwerde der Beschwerdeführenden 12 und 13 bis auf den Antrag zur Rechtsverwahrung und zum Lastenausgleich identisch sind und daher hinsichtlich der Verfahrenskosten als eine Beschwerde zu behandeln sind.