Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. Auf die weiteren, von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel konnte verzichtet werden, da die massgeblichen Sachverhaltselemente anhand der zur RA Nr. 110/2016/79 26 Verfügung stehenden Akten und Pläne sowie der getroffenen Beweismassnahmen (Augenschein, OLK-Bericht) genügend überprüft bzw. festgestellt werden konnten. Die von den Beschwerdeführenden 2 bis 11 verlangte Vormerkung von Rechtsverwahrungs- und Lastenausgleichsansprüchen hat sich damit ebenfalls erledigt.