Das Bauvorhaben fügt sich nicht gut in das Orts- und Landschaftsbild der Umgebung ein und verstösst gegen die anwendbaren Ästhetikbestimmungen der ZPP "Apartmenthotel Mürren ". Die Haltung der Gemeinde ist rechtlich nicht haltbar, den Schlussfolgerungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Damit sind die Beschwerden gutzuheissen. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend verstösst das Bauvorhaben gegen die Vorgabe von Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR sowie gegen die anwendbaren Ästhetikbestimmungen der ZPP "Apartmenthotel Mürren". Damit sind die Beschwerden gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.