Ebenso wenig kann von der Beschwerdegegnerin verlangt werden, in den Erdgeschossen dieser Gebäude – wie sonst entlang der Dorfstrasse üblich – eine öffentliche Nutzung unterzubringen. Allerdings könnte aus ästhetischer Sicht bereits eine Verbesserung erreicht werden, wenn die Gebäude C und D (allenfalls unter Anpassung des Grundrisses in diesem Bereich) ganz an den Strassenabstand von 6 m heranrücken würden. Diese Möglichkeit besteht: Die strassenseitige Fassade des Haus C liegt in beiden Eckpunkten rund 1 m von der Strassenabstandslinie entfernt;