Auch strassenseitig wirkt sich dies negativ aus, vorab aufgrund des augenfälligen Rücksprungs zwischen der nordöstlichen Ecke des Hauses C und der südwestlichen Ecke des Hauses D.32 Die Kritik der Fachbehörde zum grossen Abstand gegenüber der Dorfstrasse und dem fehlenden Bezug ist aus ästhetischer Sicht ebenfalls nachvollziehbar. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass gemäss der Vorgabe zur ZPP "Apartmenthotel Mürren" ein Strassenabstand von 6 m einzuhalten ist (Art. 45 Abs. 4 Lemma 7 GBR). Ebenso wenig kann von der Beschwerdegegnerin verlangt werden, in den Erdgeschossen dieser Gebäude – wie sonst entlang der Dorfstrasse üblich – eine öffentliche Nutzung unterzubringen.