Die unterschiedliche Ausrichtung dieses Hauses habe zur Folge, dass es deutlich breiter sei als die drei anderen Bauten und daher auch eine höhere Firsthöhe als die übrigen Häuser aufweise.25 Grundsätzlich gilt zwar, dass Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes nicht eingeschränkt werden darf.26 Was die zulässigen 25 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 19. Oktober 2016, S. 8, Voten OLK-Vertreter. 26 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen. RA Nr. 110/2016/79 22