Dabei hat sich die OLK bei ihrer Beurteilung mit allfälligen, durch die Vorinstanz eingeholten Gutachten der ENHK, der KDP oder auch einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle auseinanderzusetzen (Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz OLKV). Der OLK standen bei ihrer Beurteilung sämtliche Unterlagen – und damit auch die erwähnten Einschätzungen der ENHK zu den Testplanungen und der KDP sowie des Berner Heimatschutzes zum konkreten Projekt – zur Verfügung.