unterbreiten, selbst wenn das Vorhaben im Vorverfahren bereits durch die KDP und den Berner Heimatschutz beurteilt wurde und hierfür ein Projektwettbewerb durchgeführt wurde. Überdies sieht die OLKV in Art. 4 vor, dass die OLK alle Bau- oder Planungsgeschäfte behandelt, die ihr von Justizbehörden zur Begutachtung unterbreitet werden. Dabei hat sich die OLK bei ihrer Beurteilung mit allfälligen, durch die Vorinstanz eingeholten Gutachten der ENHK, der KDP oder auch einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle auseinanderzusetzen (Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz OLKV).