Als verwaltungsinterne Justizbehörde ist die BVE gehalten, den Sachverhalt im Rahmen des Verfahrensgegenstands von Amtes wegen festzustellen. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen der rechtserheblichen Sachumstände, ohne dass sie an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Ihr steht bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zu.24 Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdegegnerin die Beurteilung der OLK im vorliegenden Fall missfällt. Die BVE ist jedoch bereits gestützt auf die allgemeinen geltenden Verfahrensgrundsätze des VRPG befugt, das Bauvorhaben der OLK zur Begutachtung zu