19 GBR abzustellen wäre, lässt sich die Auslegung der Gemeinde nicht aus dieser Bestimmung ableiten, ist doch darin als Referenzwert für das Herausragen des Geschosses im Mittel aller Fassaden das fertige Terrain massgebend (Art. 19 Abs. 2 Bst. a GBR) und nicht eine bestimmte Höhenkote. Die Gemeinde verhält sich auch widersprüchlich, wenn sie für die Frage der Anrechenbarkeit des umstrittenen Sockelgeschosses nur Art. 19 Abs. 2 Bst. b GBR, nicht aber Art. 19 Abs. 2 Bst. a GBR als anwendbar erklärt, dann aber die Nichtanrechenbarkeit trotzdem mit Elementen von Art. 19 Abs. 2 Bst. a GBR begründet.