f) Nach Ansicht der Gemeinde darf das Sockelgeschoss die genannte Höhenkote im Mittel aller Fassaden um bis zu 1.2 m überragen, um nicht als anrechenbares Geschoss zu zählen und noch in Einklang mit der Vorgabe von Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR zu stehen (vgl. E. 3c). Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. So besteht – wie ausgeführt (E. 3d) – kein Konnex zwischen dem umstrittenen Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR und Art. 19 GBR. Selbst wenn auf Art. 19 GBR abzustellen wäre, lässt sich die Auslegung der Gemeinde nicht aus dieser Bestimmung ableiten, ist doch darin als Referenzwert für das Herausragen des Geschosses im Mittel aller Fassaden das fertige Terrain massgebend (Art.