19 Abs. 1 GBR auszugehen, wenn "die Grundfläche der unter dem Strassenniveau untergebrachten wohnund gewerblichen Arbeitsräume (die Wandquerschnitte nicht eingerechnet) gesamthaft mehr als 140 % der Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses ausmacht." Beim Haus D befinden sich insgesamt drei Geschosse unter dem Strassenniveau (EG, 1. UG und RA Nr. 110/2016/79 14 2.UG). Dem Wortlaut folgend ist die gesamte Grundfläche der Wohn- und Arbeitsräume dieser Geschosse zu berücksichtigen. Diese beträgt vorliegend mehr als 140 % der Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses.