Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 Bst. b GBR erfüllt sind. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass es zumindest bei Haus D fraglich ist, ob es sich beim Sockelgeschoss nicht auch nach dieser Bestimmung um ein anrechenbares Geschoss handelt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist von einem Erdgeschoss und damit einem anrechenbaren Geschoss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GBR auszugehen, wenn "die Grundfläche der unter dem Strassenniveau untergebrachten wohnund gewerblichen Arbeitsräume (die Wandquerschnitte nicht eingerechnet) gesamthaft mehr als 140 % der Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses ausmacht."