Im vorliegenden Fall überragt das Sockelgeschoss (als. 1. UG bezeichnet) bei allen drei Häusern auf der Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. I.________ den fertigen Boden im Mittel aller Fassaden um mehr als 1.20 m. In Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a GBR handelt es sich daher bei diesen Sockelgeschossen – entgegen der Ansicht der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin – um anrechenbare Geschosse im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GBR.