b zu beachten, so könnte als Kellergeschoss und damit als nicht anrechenbares Geschoss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GBR sogar dasjenige "Untergeschoss" gelten, welches zu überwiegenden Teilen oder gar gänzlich (mittels Abgrabungen) über dem fertigen Terrain zu liegen kommt, solange der Erdgeschossboden das Strassenniveau nicht um mehr als 0.5 m überragt. Eine solche Privilegierung gegenüber Bauten, welche nicht talseitig entlang der unteren Dorfstrasse zu liegen kommen und damit Bst. a zu beachten haben, liesse sich nicht rechtfertigen.