Aus Art. 19 Abs. 2 GBR lässt sich nicht schliessen, dass beim vorliegenden Bauvorhaben unterhalb der Dorfstrasse – wie dies die Gemeinde und der Beschwerdegegnerin behaupten – nur Bst. b zu beachten wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch bei Bauten unterhalb der Dorfstrasse das Kellergeschoss als Erdgeschoss und damit als (anrechenbares) Geschoss zu zählen ist, wenn entweder Bst. a oder Bst. b erfüllt ist. Wäre bei Bauten unterhalb der Dorfstrasse nur Bst. b zu beachten, so könnte als Kellergeschoss und damit als nicht anrechenbares Geschoss im Sinne von Art.