Art. 19 Abs. 1 und 2 GBR enthält folgende Regelung: " 1 Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. 2 Das Kellergeschoss zählt als Erdgeschoss, wenn a) es im Mittel aller Fassaden, bis oberkant fertige Geschossdecke gemessen, den fertigen Boden um mehr als 1.20 m überragt; Abgrabungen für Hauseingänge und einzelne Garageeinfahrten nicht angerechnet.