Damit verstossen diese Gebäude gegen Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR, was ein erheblicher Mangel darstellt. Bereits aus diesem Grund ist dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. e) Selbst wenn – entgegen dem Ausgeführten, jedoch der Ansicht der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin folgend – Art. 19 GBR bei der Auslegung von Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR relevant sein sollte und damit der über der Höhenkote von 1633.70 m.ü.M liegende Teil des Sockelgeschosses nur zu berücksichtigen wäre, wenn es sich dabei um ein anrechenbares Geschoss im Sinne dieser Bestimmung handelt, ändert dies nichts am Ergebnis: