Insgesamt darf es bei Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR keine Rolle spielen, ob das Sockelgeschoss ein anrechenbares Geschoss im Sinne von Art. 19 GBR darstellt. Die von der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin gemachte Verbindung zwischen diesen Bestimmungen ist rechtlich nicht haltbar. Sobald über der Höhenkote von 1633.70 m.ü.M neben den maximal zugelassenen vier Vollgeschossen und dem Dachausbau auch Teile der darunterliegenden Sockelgeschossen liegen, ist Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR nicht mehr eingehalten. Dies ist vorliegend bei allen drei Häusern auf der Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. I.________ der Fall. Damit verstossen diese Gebäude gegen Art.