den Wortlaut dieser Bestimmung E. 3e) handelt, kann nicht gefolgt werden. Würde man darauf abstellen, so hätte dies zur Folge, dass auch das ganze Sockel- bzw. Untergeschoss (oder gar mehrere Sockel- bzw. Untergeschosse) über der massgebenden Höhenkote liegen dürften, solange diese nicht als Geschoss im Sinne von Art. 19 GBR gelten. Dies kann nicht sein, würde es doch in deutlichem Widerspruch zum Zweck von Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR stehen. Die Definition der Geschosse nach Art. 19 GBR hat nichts mit der vorliegend umstrittenen Gestaltungsbestimmung zu tun.