Sowohl nach dem Wortlaut der umstrittenen Bestimmung als auch nach deren Sinn und Zweck dürfen sich demnach oberhalb der Höhenkote von 1633.70 m.ü.M neben den vier Vollgeschossen und dem Dachgeschoss keine Teile des Unter- bzw. Sockelgeschosses befinden. Irrelevant ist dabei, wie dieses Unter- bzw. Sockelgeschoss zu qualifizieren ist. Die Ansicht der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin, wonach ein Sockelgeschoss über der betreffenden Höhenkote nur dann gegen Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR verstösst, wenn es sich dabei um ein anrechenbares Geschoss im Sinne von Art. 19 GBR (vgl. für RA Nr. 110/2016/79 12