d) Nach Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 Bst. a GBR sind – wie bereits ausgeführt – über der Höhenkote von 1633.70 m.ü.M maximal vier Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss zulässig. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass es sich dabei um einen Maximalwert handelt und damit über der betreffenden Höhenkote keine weiteren Teile der darunterliegenden Stockwerke zugelassen sind. Dies lässt sich zudem aus Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 Bst. b GBR ableiten, wonach unterhalb der Höhenkote von 1633.70 m.ü.M zwei Sockelgeschosse zulässig sind: Nur unterhalb dieser Höhenkote, nicht jedoch oberhalb, ist in der umstrittenen Bestimmung von Sockelgeschossen die Rede.