Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Meinung, oberhalb der massgebenden Höhenkote von 1633.70 m.ü.M lägen neben vier Vollgeschossen und dem Dachausbau auch massgebliche Teile der darunterliegenden Sockelgeschosse, weshalb das Bauvorhaben gegen Art. 45a Abs. 4 GBR verstosse.