Auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 9. November 2016) ist Art. 45a Abs. 4 GBR von sämtlichen Gebäuden eingehalten. Diese Bestimmung enthalte keine Vorgabe zur maximalen Gebäudehöhe. Vielmehr werde darin einzig die Anzahl zulässiger Geschosse festgesetzt. Zur Frage, was als Geschoss gelte, sei Art. 19 GBR einschlägig. Die Sockelgeschosse der vorliegenden Bauten seien nach dieser Bestimmung nicht als Geschosse zu qualifizieren. 16 Vgl. Plan Gesamtansicht Südost/Nordwest, Mst. 1:200, vom 23.12.2015. RA Nr. 110/2016/79 11