Die Vorschrift der ZPP bestimmt nicht, dass die Höhenkote von 1633.70 m.ü.M. exakt die Sockelgeschosse von den Vollgeschossen trennen muss. Aus der Sicht der Gemeinde liegt nur dann ein (Voll-) Geschoss oberhalb der genannten Höhenkote vor, wenn diese im Mittel aller Fassaden um mindestens 1.2 m überragt wird (analog der Definition eines Geschosses). Das Geschoss im Bereich der Höhenkote 1633.70 m.ü.M. gilt somit nicht als Vollgeschoss."